Dipl.-Ing. Thomas Käfer
EDV-Sachverständiger
Elchenrather Weide 22
52146 Würselen
Tel. 02405/47949-0 - FAX 02405/47949-15 - Mobil-D2 0172/2403674

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 Darf ich mich vorstellen ?

Dipl.-Ing. Thomas Käfer

Ich bin seit 1990 im EDV-Sektor selbständig beruflich tätig. Hervorgegangen aus dem Einzelunternehmen Thomas Käfer habe ich am 24.1.1997 die Käfer EDV Systeme GmbH gegründet, der ich seither als Geschäftsführer und Gesellschafter vorsitze. Seit 1998 bilde ich IT-Systemelektroniker und IT-Fachinformatiker aus und bin durch meine Mitgliedschaft in den IT-Prüfungsausschüssen der IHK Aachen für die IT-Berufe engagiert in Ausbildungsfragen involviert.

Durch mein Studium der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Informationsverarbeitung an der FH Aachen mit erfolgreichem Abschluss als Diplom-Ingenieur erhielt ich nicht nur eine fachlich tiefgreifende Ausbildung in der Kernqualifikation Elektrotechnik und Informatik, sondern durch die klassisch orientierte Ingenieurausbildung auch vielfältige Einblicke in andere technische und kaufmännische Bereiche. Durch eigenständige Weiterbildung, die berufliche Selbständigkeit und viele Kundenkontakte in unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen konnte ich im Laufe der Jahre viele Einblicke auch in die Tätigkeitsfelder und Anforderungen anderer Berufe erhalten. Somit wurde das Verständnis für die Belange und Sichtweisen der in der Regel nicht in der EDV tätigen Kundschaft gestärkt und Prozessschnittstellen für die Zusammenarbeit geschaffen.

In der alltäglichen Arbeit befasse ich mich daher mit den typischen Anwendungsproblemen und Aufgabenstellungen vornehmlich gewerblich tätiger Kunden, die IT-Systeme als Werkzeug zur Erledigung Ihres Jobs professionell einsetzen und der Stellenwert der EDV dadurch entsprechend hoch angesiedelt ist. Mit insgesamt 4 Technikern bzw. Auszubildenden versuchen wir daher täglich der kompetente Ansprechpartner zur Problemlösung zu sein.

Die fortschreitende Verbreitung der Computer und IT-Systeme und die oft für den Laien unüberschaubare Komplexität verzahnter Systeme fordert in zunehmenden Maße auch eine unabhängige Bewertung der installierten oder ggfs. zu installierenden Hard- und Software im Rahmen von Wertgutachten, Beweissicherungs-, Abnahme- oder Schiedsgutachten zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder Gutachten mit gerichtlichem Auftrag zur Aufklärung von Sachverhalten in Zivil- oder Strafprozessen.

Durch entsprechende Schulung und Prüfung sind die Grundlagen im formalen Bereich und die rechtlichen Hintergründe vorhanden, um in Verbindung mit der entsprechenden Fachkompetenz ein breites Spektrum an gutachterlicher Tätigkeit in der IT-Welt abzudecken und Sachverhalte präzise und für die jeweilige Zielgruppe verständlich sowie nachvollziehbar aufzubereiten und darzustellen.

Lebenslauf

Name: Thomas Käfer
geboren am: 28.04.1966 in Aachen
Nationalität: deutsch
Familienstand: verheiratet
Schulausbildung: von 1972 bis 1976 kath. Grundschule Michaelsberg
von 1976 bis 1986 Bischöfliches  Pius-Gymnasium mit Abschluß "allgemeine Hochschulreife"
Wehrdienst: von 10/86 bis 12/87 als Nachschubsoldat in Düren
Studium: WS 1988/89 bis 06/1999 Studium Elektrotechnik Fachrichtung Informationsverarbeitung an der Fachhochschule Aachen mit Abschluss Dipl.-Ing.
Studienbegleitende Praktika: Philips Glühlampenfabrik Aachen; RWE Weisweiler;Aixtron Halbleitertechnologie Aachen
Berufliche Tätigkeit:

am 01.04.1990 Gewerbeanmeldung für freiberufliche Tätigkeiten im Bereich DTP sowie Entwicklung und Vertrieb von Hard & Software; seither Ausübung des Gewerbes im Bereich PC-Verkauf und -Service (incl. Netzwerke, Wartung, Reparaturen, Systembetreuung etc.)

Gründung der Käfer EDV Systeme GmbH am 24.1.1997; Tätigkeit als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter

Seit 1998 Ausbilder in den Berufen IT-Systemelektroniker und IT-Fachinformatiker. Aktives Engagement in Fragen der IT-Prüfungen und Weiterqualifizierung.

Juli / August 2002 Seminar für EDV-Sachverständige bei der Fa. Modal mit anschliessender Abschlussprüfung vor dem Bundesverband der Sachverständigen e.V.

Zur angebotenen gutachterlichen Tätigkeit gehören:

 

  • Projektbegleitende und -beratende Sachverständigentätigkeit
  • Wertermittelungsgutachten
  • Schiedsgutachten
  • Fertigstellungsbescheinigungen zur Abnahme von Werkverträgen
  • Gutachten im Rahmen der selbständigen Beweissicherung
  • Behörden-Gutachten
  • Sachverständigen-Gutachten in Zivil- und Strafprozessen z.B. durch
    Vermittlung von Erfahrungsgrundsätzen des Wissensgebietes und Tatsachenfeststellung aufgrund besonderer Sachkunde

in folgenden fachlichen Themenfeldern:

 

  • Individuelle Konfektionierung von Computersystemen

  • Pflege, Wartung und Reparatur von Hard- und Software

  • Aufbau von Netzwerken (LAN) incl. passiver (Verkabelung) und aktiver (HUBs, Switches etc.) Komponenten

  • Server-Systeme incl. Datensicherung und Datensicherungskonzepten

  • Stromversorgung von EDV- und TK-Anlagen incl. Ausfall- und Überspannungsschutz

  • Systemberatung

  • Projektierung von EDV-Anlagen incl. Pflichtenhefterstellung

  • Branchenlösungen wie Handwerker-Pakete (jedoch keine Finanzbuchhaltungssoftware)

  • Individualprogrammierungen mittels Hochsprachen oder Datenbankanwendungen

  • Betriebssysteme wie DOS, Windows, Novell

  • Office-Produkte und Standard-Software

  • Notebooks und Mobile Computing

  • Telefon-Anlagen incl. Anbindung an Computer-Netzwerke

  • Einrichtungen zur Datenfernübertragung wie Modems, ISDN, DSL

  • Internetanbindung von Einzel-PC + LANs; Email-Systeme (MS, Lotus, David)

  • WAN-Lösungen incl. Router, Gateways, Firewalls, VPN

  • Einrichtung von Firmenpräsentationen im Internet (Web-Design)

  • Anbindung an On-Line-Dienste

  • Aufbau von Voice-Mail-Systemen

  • Anwendungen im Video- und Audio-Bereich

  • EDV in der Zahnmedizin mit Anbindung von Intraoral-Kameras und digitalen Röntgen-Systemen unter Anwendung des Medizin-Produkte-Gesetzes

  • Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen unter Berücksichtigung von Arbeitsschutz und Bildschirmarbeitsplatzverordnung


Beweissicherungsmaßnahmen und Kenntisserlangung:

 

  • Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen durch Auswertung von Hard- und Software (z.B. Prozessorfälschung, Manipulation an Speicherbausteinen, Seriennummern und Lizenzcodes von Software)
  • Nachverfolgung von Datenmanipulation, Datensicherungsmaßnahmen
  • Auswertung beschlagnahmter EDV-Geräte
  • Teilnahme an Durchsuchungen zur Beweissicherung von Rechnerdaten
  • Sicherheitsüberprüfung von Zugangsdaten und –möglichkeiten (Passwörter, Datenfernzugriff, Firewall-Mechanismen)
  • Auswertung von Benutzeraktivitäten aus Protokollierungen zur Feststellung von missbräuchlicher Nutzung der EDV-Anlage (z.B. Internetaktivitäten)
  • Fehlern in Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen
  • Fehlern in Netzwerkern (LAN, WAN) an aktiven Netzwerkkomponenten und Verkabelungen (Kupferbasis)
  • Fehlfunktionen in TK-Anlagen
  • Feststellungen von Schäden an Hardware- und Systemen einschließlich Fehlerermittlung und Ursachenforschung (auch Funktionalitätsstörungen)
  • Wertermittlungen von EDV
  • Bei Individualprogrammierung Beurteilung von Datenbanken und deren Konzept, Programmergonomie, Pflichtenhefte und Programmdokumentation
  • Beurteilung der Lauffähigkeit und Mängelfeststellung bei kaufmännisch-administrativen Anwendungen

 

Honorarregelung:

 

  • bei privater Beauftragung:

Die Abrechnung von EDV-Sachverständigengutachten erfolgt in der Regel auf Stundenbasis nach tatsächlichem Aufwand in Höhe von 85,-- Euro/Std. zzgl. MwSt. Bei An- und Abfahrten zu Ortsterminen werden zusätzlich pro Kilometer 0,65 Euro/km zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Fahrtzeit gehört dabei zur Arbeitszeit. Spesen, Eilzuschläge und für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auslagen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird der Sachverständige in einem späteren Gerichtsprozess nach einem Privatgutachten als Zeuge geladen und auch nur als solcher entschädigt, so trägt der Auftraggeber des Privatgutachtens die Differenz zum vereinbarten Stundensatz. Eine Vorschusszahlung ist üblich.

 

  • bei Beauftragung durch strafverfolgende Behörden und Gerichte:

Die Entschädigung erfolgt nach ZSEG mit entsprechend zulässigen und begründeten Zuschlägen je nach Komplexität der Aufgabenstellung und nach ZSEG § 3 Abs. 3b. Die An- und Abfahrt zu Ortsterminen und Verhandlungsorten wird als Arbeitszeit gewertet und mit den entsprechenden Stundensätzen zzgl. der KM-Pauschale abgerechnet.


Zeugnisse und Qualifikationen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die gutachterliche Tätigkeit

 

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigen-Vertrag schriftlich festgelegte Gutachter-Aufgabe.

1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigen-Vertrag anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.

§ 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten

2.1 Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Grundsätzen des BOB unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.

2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen, Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des. Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

§ 4 Hinzuziehung von Hilfskräften

Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Instrumenteneinsätze und Labor-Untersuchungen bestimmt der Sachverständige.

§ 5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen

5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.

§ 6 Termine

Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 7 Schweigepflicht

7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.

7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hier durch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.

7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 8 Urheberrecht, Verwendungsrecht

8.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.

8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtens-Vertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.

8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens hat der Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht im Sinne von § 8.2 (Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers)

§ 9 Auskunftspflicht des Sachverständigen

Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

§ 10 Vergütung

10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.

10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen, sofern dies vereinbart ist.

10.3 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig,

10.4 Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im Auftragserteilungsblatt getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von € 92,80,--incl. MwSt

10.5 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht er hält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in einem Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.

10.6 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen, (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.

10.7 Zu Vergütung und Auslagen kommt, wenn nicht anders angegeben die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§ 11 Zahlungen

11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschuss-Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Soll-Zinsen nachweist.

11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 12 Haftung

12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Kardinalspflicht handelt und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.

12.2 Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrunde beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit den Deckungssummen von 500.000 €  für Personenschäden und 75.000 € für Sach- und Vermögensschäden.

12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.

12.4 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

12.5 Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständigen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin - stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.

§ 13 Kündigung

13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z. B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.

13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.

13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.

§ 14 Gerichtsstand

Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.  

§ 15 Schlussbestimmung

15.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. Wir sind insoweit abänderungsbereit.

15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen.

15.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand 22.08.2002