Dipl.-Ing.
Thomas Käfer
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Darf ich mich vorstellen ?
Dipl.-Ing. Thomas Käfer Ich bin
seit 1990 im EDV-Sektor selbständig beruflich tätig. Hervorgegangen
aus dem Einzelunternehmen Thomas Käfer habe ich am 24.1.1997 die Käfer
EDV Systeme GmbH gegründet, der ich seither als Geschäftsführer und
Gesellschafter vorsitze. Seit 1998 bilde ich IT-Systemelektroniker und
IT-Fachinformatiker aus und bin durch meine Mitgliedschaft in den IT-Prüfungsausschüssen
der IHK Aachen für die IT-Berufe engagiert in Ausbildungsfragen
involviert.
Durch
mein Studium der Elektrotechnik mit Schwerpunkt Informationsverarbeitung
an der FH Aachen mit erfolgreichem Abschluss als Diplom-Ingenieur
erhielt ich nicht nur eine fachlich tiefgreifende Ausbildung in der
Kernqualifikation Elektrotechnik und Informatik, sondern durch die
klassisch orientierte Ingenieurausbildung auch vielfältige Einblicke in
andere technische und kaufmännische Bereiche. Durch eigenständige
Weiterbildung, die berufliche Selbständigkeit und viele Kundenkontakte
in unterschiedlichsten Wirtschaftsbereichen konnte ich im Laufe der
Jahre viele Einblicke auch in die Tätigkeitsfelder und Anforderungen
anderer Berufe erhalten. Somit wurde das Verständnis für die Belange
und Sichtweisen der in der Regel nicht in der EDV tätigen Kundschaft
gestärkt und Prozessschnittstellen für die Zusammenarbeit geschaffen.
In
der alltäglichen Arbeit befasse ich mich daher mit den typischen
Anwendungsproblemen und Aufgabenstellungen vornehmlich gewerblich tätiger
Kunden, die IT-Systeme als Werkzeug zur Erledigung Ihres Jobs
professionell einsetzen und der Stellenwert der EDV dadurch entsprechend
hoch angesiedelt ist. Mit insgesamt 4 Technikern bzw. Auszubildenden
versuchen wir daher täglich der kompetente Ansprechpartner zur Problemlösung
zu sein.
Die
fortschreitende Verbreitung der Computer und IT-Systeme und die oft für
den Laien unüberschaubare Komplexität verzahnter Systeme fordert in
zunehmenden Maße auch eine unabhängige Bewertung der installierten
oder ggfs. zu installierenden Hard- und Software im Rahmen von
Wertgutachten, Beweissicherungs-, Abnahme- oder Schiedsgutachten zur
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder Gutachten
mit gerichtlichem Auftrag zur Aufklärung von Sachverhalten in Zivil-
oder Strafprozessen.
Durch
entsprechende Schulung und Prüfung sind die Grundlagen im formalen
Bereich und die rechtlichen Hintergründe vorhanden, um in Verbindung
mit der entsprechenden Fachkompetenz ein breites Spektrum an
gutachterlicher Tätigkeit in der IT-Welt abzudecken und Sachverhalte präzise
und für die jeweilige Zielgruppe verständlich sowie nachvollziehbar
aufzubereiten und darzustellen.
Lebenslauf
Zur
angebotenen gutachterlichen Tätigkeit gehören:
in
folgenden fachlichen Themenfeldern:
Beweissicherungsmaßnahmen und Kenntisserlangung:
Honorarregelung:
Die
Entschädigung erfolgt nach ZSEG mit entsprechend zulässigen und begründeten
Zuschlägen je nach Komplexität der Aufgabenstellung und nach
ZSEG § 3 Abs. 3b. Die An- und Abfahrt zu Ortsterminen und
Verhandlungsorten wird als Arbeitszeit gewertet und mit den
entsprechenden Stundensätzen zzgl. der KM-Pauschale abgerechnet. Zeugnisse und Qualifikationen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die gutachterliche Tätigkeit
§
1 Gegenstand des Vertrages
1.2
Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigen-Vertrag
schriftlich festgelegte Gutachter-Aufgabe.
1.2
Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigen-Vertrag
anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des
Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom
Auftraggeber verlangen.
§
2 Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1
Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Grundsätzen des BOB
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2
Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des
Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen
Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3
Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines
Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen,
erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen sowie notwendig
werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
2.4
Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt,
nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen
Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen
durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine
besondere Vollmacht auszustellen.
§
3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen,
Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu
ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des. Auftrages
erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber
von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den
Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere
Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
§
4 Hinzuziehung von Hilfskräften
Der
Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner
Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Instrumenteneinsätze
und Labor-Untersuchungen bestimmt der Sachverständige.
§
5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1
Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten
ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2
Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers. Die Verwertung der Ergebnisse solcher
weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.
§
6 Termine
Terminabsprachen
sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
§
7 Schweigepflicht
7.1
Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5
Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die
ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt
gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2
Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige
in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten,
als hier durch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist
und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht
berührt werden.
7.3
Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit
er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
§
8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1
Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein
Urheberrecht.
8.2
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im
Gutachtens-Vertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber
hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung,
auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit allen
Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit
schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im
Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
8.3
Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens hat der Auftraggeber
kein uneingeschränktes Nutzungsrecht im Sinne von § 8.2
(Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers)
§
9 Auskunftspflicht des Sachverständigen
Auf
Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den
Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden
Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§
10 Vergütung
10.1
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den
vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den
nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
10.2
Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Aufwendungen, sofern dies vereinbart ist.
10.3
Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der
Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der
Schlussrechnung fällig,
10.4
Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im
Auftragserteilungsblatt getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem
von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung
eines Stundensatzes von € 92,80,--incl. MwSt
10.5
Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht
er hält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag
zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen
erstattet. Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in
einem Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen
hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.
10.6
Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages
oder einzelner Teilleistungen, (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden
an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen
Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der
Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden
Umständen.
10.7
Zu Vergütung und Auslagen kommt, wenn nicht anders angegeben die
gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
§
11 Zahlungen
11.1
Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung,
Teilrechnung oder Vorschuss-Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der
Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten,
sofern der Sachverständige nicht höhere Soll-Zinsen nachweist.
11.2
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§
12 Haftung
12.1
Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, soweit
es sich nicht um eine Kardinalspflicht handelt und zwar unabhängig
davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche
Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.
12.2
Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen -
gleich aus welchem Rechtsgrunde beschränkt bis zur Höhe der
Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit den Deckungssummen von
500.000 € für
Personenschäden und 75.000 € für Sach- und Vermögensschäden.
12.3
Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist
kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus
welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und
wegen Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend
mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des
Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet
wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4
Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der
Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige
Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.
12.5
Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art.
Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von
Betriebssystemen und Datenbeständigen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin
- stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers
dar.
§
13 Kündigung
13.1
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung
ist schriftlich zu erklären.
13.2.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit
erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst
obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z. B.
zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die
Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
13.3
Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht
zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf
vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen
der noch nicht erbrachten Leistung.
13.4
Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu
vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für
bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.
§
14 Gerichtsstand
Soweit
nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort
der Bürositz des Sachverständigen.
§
15 Schlussbestimmung
15.1
Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen
Bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. Wir sind insoweit abänderungsbereit.
15.2
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen
schriftlich erfolgen.
15.3
Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen
Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die
unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks
geeignete zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand
22.08.2002
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