Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen (20.01.06)
Diese allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Käfer EDV
Systeme GmbH (nachstehend kurz „Firma“ genannt) und dem Kunden
abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im
Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht
Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die
nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht
gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma
anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind
sofort ohne Abzug zahlbar, sofern kein besonderes Zahlungsziel
oder Nachlass gewährt wurde. Maßgebend ist das Datum des Eingangs
der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma
berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Mahngebühren
und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma
berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung / dem Auftrag angeführten Preise zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieser Preis versteht sich ohne
Skonto und sonstige Nachlässe ab Lager Elchenrather Weide Würselen.
Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Wünscht der Kunde bei Reparaturen
oder Service-Einsätzen ausdrücklich einen verbindlichen
Kostenvoranschlag, so wird dieser bei Ablehnung durch den Kunden
mit 10% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
Bei zu berechnenden Service- und
Reparatureinsätzen vor Ort wird die Fahrtzeit für An- und Abfahrt
grundsätzlich als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Zusätzlich zur
Fahrtzeit wird die tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke auf
Basis von Fahrt-Kilometern abgerechnet. Preisliche Details sind in
der jeweils aktuell gültigen Preisliste oder in den zugrunde
liegenden Angeboten und Auftragsbestätigungen ersichtlich.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend und
unverbindlich und haben, soweit nicht anders angegeben eine
Gültigkeit von 14 Tagen. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat
reicht. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind,
soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich. Für unsere
Lieferverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung / der
schriftliche Auftrag maßgebend.
Alle von der Firma genannten
Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass
ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.
Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder
Ergänzungen des Auftrages, so verschiebt sich der Liefertermin um
einen angemessenen Zeitraum. Ist die Nichteinhaltung eines
verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder auf sonstige von der Firma nicht
zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird der Liefertermin
für die Dauer der Behinderung hinausgeschoben. Wird die Lieferung
aufgrund von Umständen, die die Firma nicht zu vertreten hat,
unmöglich, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird ein verbindlicher Liefertermin
um mehr als zwei Wochen überschritten, kann der Kunde der Firma
durch Erklärung eine angemessene Nachfrist (nicht unter zwei
Wochen) zur Lieferung setzen. Hält die Firma die Nachfrist nicht
ein, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Teilerfüllung
durch den nicht erfüllten Vertragsteil für den Kunden unbrauchbar
oder wertlos, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
Kommt es zum Rücktritt der Firma
oder des Kunden nach Maßgabe der beiden vorstehenden Absätze, sind
Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, die Firma
hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Alle
Rücktrittserklärungen und Nachfristsetzungen haben schriftlich zu
erfolgen.
Die Kosten für den Versand und die
Transportversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart - vom
Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der
Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist
verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und
erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der
Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches
gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des
Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der
Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der
Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung
resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware
das Werk oder das Lager der Firma verlässt. Bei unfrei
eintreffenden Rücksendungen kann die Firma die Annahme verweigern.
4. Abnahme
Der Kunde hat die Pflicht,
innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und
abzunehmen. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder
Zusendung im Rückstand, so kann die Firma schriftlich eine
Nachfrist von 8 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach
Ablauf der Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist die Firma berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig
verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur
Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangt die Firma
Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Die Firma
kann einen höheren Schadenbetrag fordern, wenn Sie nachweist, dass
ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Weist der Kunde nach, dass
der Firma ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden
ist, hat er den niedrigeren Schaden zu zahlen oder wird von der
Schadensersatzleistung freigestellt. Diese Regelung findet auch
Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache
Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem
Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu
versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und
Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine
solche Versicherung nachzuweisen. Entstehen für Beschädigung,
Zerstörung oder Diebstahl der gelieferten Ware Ersatzansprüche, so
tritt der Kunde mit Vertragsabschluss diese Ansprüche an die Firma
ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen
oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich
schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den
Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form
hinzuweisen. Die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung Eingriffe
Dritter hat der Kunde zu tragen. Für den Fall, dass der Kunde
dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses
genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit
Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der
Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser
Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die
erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug
oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Firma nach Mahnung und
einer angemessenen Fristsetzung den Kaufgegenstand vom Kunden
herausverlangen. In der Rücknahme des Kaufgegenstandes liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens
gegen den Kunden ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
sofort kenntlich zu machen und abzusondern. Die Firma ist umgehend
zu unterrichten.
6. Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei
leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine
wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder
ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall
einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf
solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine
Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist,
für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz
und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer
Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein
Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder
unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt
insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch
aktuelle und angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere
gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten
oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu
treffen. Vor ggfs. notwendigen Serviceeinsätzen hat der Kunde für
aktuelle und vollständige Datensicherungen zu sorgen. Die Firma
haftet nicht für Datenverluste aufgrund von Serviceeinsätzen oder
durch Hardwaredefekte. Die Wiederherstellung des Betriebssystems
und der Daten (z.B. bei einem Festplattenschaden) ist nicht durch
die Hardware-Garantie abgedeckt und wird gesondert in Rechnung
gestellt, sofern diese Leistung nicht durch entsprechendes
Servicepaket abgesichert wurde.
Bei in
Serviceverträgen zugesicherten Reaktionszeiten wird eine
Fehlermeldung zu unseren üblichen Bürozeiten Mo.-Fr. von 8:30 bis
16:30 Uhr angenommen und bearbeitet. Dabei ist die zugesicherte
Reaktionszeit nicht gleichbedeutend mit Fehlerbehebungszeit.
7. Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die
Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Firma und der
Kunde sind sich darüber einig, dass in Angeboten, Zusatzdokumenten
zu Angeboten, Handbüchern und / oder in sonstigen
Verkaufsinformationen enthaltene Erklärungen und Beschreibungen
sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde
ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt
die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Während der
Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma
unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst
nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß,
äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
Wärmeleitfolien bzw. –Pasten
zwischen Prozessor und Prozessorlüfter unterliegen bedingt durch
die hohen Temperaturen bei schnellen Prozessoren einer natürlichen
Alterung. Daher sind diese sowie die Lüfter selber und
nachfolgende Fehler durch Ausfall oder Schäden an vorgenannten
Teilen durch natürlichen Verschleiß oder Verschmutzung nicht durch
die Gewährleistung abgedeckt. Ebenfalls ausgeschlossen von der
Gewährleistung sind Schäden durch Verschmutzung und Abrieb z.B.:
bei Bandlaufwerken, Netzteillüftern, magnet- oder/und optischen
Speichergeräten wie CDROM, Diskettenlaufwerken etc.
Die Gewährleistung entfällt, soweit
der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt,
es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die
noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch
solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der
Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt
der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Beseitigung des
Mangels oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er
wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte
Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit
unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann. Der
Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die anderer
Art der Nacherfüllung; das Recht der Firma, auch diese wegen
unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.
Zur Durchführung der Nacherfüllung
für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel
stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten
Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das
Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten
erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein
zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht
zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten
Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs-
bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Bei Wandlung steht der Firma ein
angemessener Vergütungsanspruch für die bisherige Nutzung der
Sache zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist
ausgeschlossen.
Sofern nicht ausdrücklich durch
entsprechende Vor-Ort-Garantiezusagen beim Kauf vereinbart, trägt
der Kunde die Kosten zur Einsendung der Ware im Garantiefall, bzw.
die An- und Abfahrtskosten bei einem vom Kunden gewünschten
Vor-Ort-Serviceeinsatz ohne entsprechenden Vertrag. Erfüllungsort
für Garantieleistungen ohne Vor-Ort-Garantie ist der Betriebssitz
der Firma. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in
Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein
Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma
nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, allen der
Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Bezgl. der Berechnung der
Vor-Ort-Servicekosten wird auf §3 Abs. 2 hingewiesen.
Die Lieferung einer
Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der
Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig
lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Gewährleistung für individuell
erstellte Software
Der Kunde wird die Software
unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und der Firma
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die
Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem
Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer
Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im
begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein
Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Tritt ein Mangel auf, so sind in
einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine
Erscheinungsform so genau wie möglich zu beschreiben (z.B. durch
Vorlage einer Fehlermeldung und Angabe der Arbeitsschritte), damit
die Firma den Mangel lokalisieren und einen Bedienfehler
ausschließen kann.
Erweist sich die Mängelrüge als
berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der
Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch
berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese
nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden
Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die
andere Art der Nacherfüllung; das Recht der Firma, auch diese
wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem
Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche
innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht
kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch
ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten
Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter
den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem
Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der
Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Firma wegen
Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte
Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der
Kunde allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Bezgl. der
Berechnung der Vor-Ort-Servicekosten wird auf §3 Abs. 2
hingewiesen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die
Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist oder mit beim
Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet (Kompatibilität),
es sei denn, es läge eine ausdrückliche Zusicherung vor.
Die Lieferung von Handbüchern und
Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte
Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software
implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus,
oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies
ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden
ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind
Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines
ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer
Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer
Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien
schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. Die
Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den
jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn
der Vertragsgegenstand generell nur in englisch lieferbar ist.
9. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde
verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten
und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen,
die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes
nutzen.
10. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen
Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma
gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den
Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten
Zahlungen zwischen den Parteien.
11. Schutzrechte
Ohne ausdrückliche Genehmigung der
Firma ist es dem Kunden nicht gestattet, die von der Firma
erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben
hat der Kunde sämtliche einschlägige Exportbestimmungen,
insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie
gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
12. Export
Der Kunde
erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA
importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der
Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und
Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und
unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern
einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der
Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Kunde ist
damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den
USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die
damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an
irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne
vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür
zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die
Zustimmung des amerikanischen „Department of Commerce“, Abteilung
für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer
vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens
des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese
Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf
Länder, für die Beschränkungen
gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro),
Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;
Endabnehmer, für die Beschränkungen
gelten:
alle Endabnehmer, von denen der
Kunde weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte,
die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die
Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der
Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei
chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;
Endverbrauch, für den
Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten,
die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der
Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang
mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und
biologische Waffen aus den USA importiert wurden.
13. Registrierungspflicht gem.
ElektroG (gilt bei Anwendung der AGB mit Lieferanten und
Herstellern)
Sofern unsere Bestellung Produkte im
Sinne des ElektroG enthält, hat unser Lieferant dafür Sorge zu
tragen, dass diese bei der zuständigen Stelle (Stiftung EAR)
registriert sind. Der Lieferant ist verpflichtet, uns seine
Registrier-Nr. (bzw. die des Inverkehrbringers) mitzuteilen.
Sollten Zweifel an der ordnungsgemäßen Registrierung der
Elektro- oder Elektronikgeräte bestehen, so sind wir vor der
Auftragsannahme/Lieferung umgehend zu benachrichtigen. Bei
Produkten des Geltungsbereiches des ElektroG, die für uns
erkennbar nicht registriert sind bzw. bei denen Zweifel an der
ordnungsgemäßen Registrierung bestehen, verweigern wir deren
Annahme.
14. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der
nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am
nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen.
Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde kann seine Rechte aus
einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher
Einwilligung der Firma abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der
Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Gerichtsstand
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Firmensitz Aachen. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.